Vereinssatzung

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitzung und Geschäftsjahr

2. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

a) Abhaltung von geordneten Sportveranstaltungen (Schleppjagden, 2-Tagesritte etc.);

b) die Durchführung von Veranstaltungen;

c) Einsatz von sachgemäß vorgebildeten Übungsleiter/-innen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft in den Verbänden

Der Verein ist Mitglied im:

a) Pferdesportverband Rheinland-Pfalz e.V.

b) Sportbund Rheinland e.V.

c) Pferdesportverband Rheinland-Nassau e.V.

§ 4 Farben und Auszeichnungen

1. Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereinsabzeichens.

§ 5 Mitgliedschaft

1. Der Verein führt als ordentliche Mitglieder:

  • ordentliche Mitglieder (ab dem 18. Lebensjahr)
  • Kinder (bis einschl. 13 Jahre)
  • Jugendliche (14 – 17 Jahre)

2. Mitglied des Vereines kann Jeder ohne Rücksicht auf Beruf, Rasse und Religion werden.

3. Der Antrag um Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit schriftlicher Zustimmung der gesetzlichen Vertreter aufgenommen werden.

4. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

5. Die Mitgliedschaft endet:

a) durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluß eines Kalenderjahres zulässig und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist;

b) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 9 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt oder sonstige finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat;

c) durch Ausschluß bei vereinsschädigendem Verhalten, der durch den Vorstand zu beschließen ist. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschlußbeschluß ist dem Auszuschließenden schriftlich mit Begründung bekannt zu geben. Gegen den Ausschlußbeschluß kann der Auszuschließende schriftliche die nächste Mitgliederversammlung anrufen, die endgültig entscheidet.

6. Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten gegenüber dem Verein. Im Falle des Ausschlußes dürfen Auszeichnungen nicht weiter getragen werden.

7. Es ist ein Mitgliedbeitrag zu zahlen. Art, Höhe und Fälligkeit legt die Mitgliederversammlung fest.

§ 6 Organe des Vereines

Die Organe des Vereines sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) der Vorstand

§ 7 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres stattfinden.

3. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung hat spätestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.

4. Die Tagesordnung soll enthalten:

a) Bericht des Vorstandes

b) Entlastung des Vorstandes

c) Neuwahl des Vorstandes

d) Bestätigung des Jugendwartes

e) Wahl von zwei Kassenprüfern

f) Veranstaltungskalender

g) Haushaltsvoranschlag

h) Anträge

i) Verschiedenes

5. Der Vorsitzende oder sein Vertreter leiten die Versammlung.

6. Über die Versammlung hat der Schriftführer eine Niederschrift aufzunehmen, die vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in die Niederschrift aufzunehmen.

7. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimme gefasst (Enthaltungen zählen nicht mit).

8. Satzungsänderungen können nur mit 2/3 Stimmenmehrheit beschlossen werden. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.

9. Außerordentliche Versammlungen finden statt, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder. Außerordentliche Versammlungen stehen die gleichen Befugnisse zu wie den Ordentlichen.

§ 8 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus:

  • der/dem 1. Vorsitzenden
  • der/dem 2. Vorsitzenden
  • der/dem Kassenwart
  • der/dem Schriftführer/-in
  • 2 Beisitzern

2. Der Vorstand beschließt über die Verteilung einzelner Aufgaben.

3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schatzmeister. Hiervon sind jeweils zwei gemeinsam zur Vertretung berechtigt.

4. Die Wahl des Vorstandes erfolgt für 2 Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl eines anderen Vorstandes im Amt.

5. Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluß aus der Reihe der Mitglieder ergänzen.

§ 9 Eigenständigkeit der Vereinsjugend

1. Zur Vereinsjugend gehören alle Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre.

§ 10 Ordnungen

1. Der Vorstand beschließt und verändert mit absoluter Mehrheit eine Geschäftsordnung des Vereins.

2. Die Mitgliederversammlung bestätigt die von der Vereinsjugend vorgelegte Jugendordnung.

3. Außerdem sind Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Fachverbände für die Mitglieder des Vereines verbindlich.

4. Die unter Punkt 1. und 3. aufgeführten Ordnungen sind NICHT Bestandteil dieser Satzung.

§ 11 Auflösungsbestimmung

1. Für den Beschluß, den Verein aufzulösen, ist eine ¾-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung der Mitgliederversammlung gefaßt werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an den:

Pferdezuchtverband Rheinland-Pfalz-Saar e.V.

Burgenlandstr. 7

55543 Bad Kreuznach

die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Anhausen, 10.01.2009